SATZUNG
Satzung der EMILI e.V.
(Emsländische Musikerinitiative Lingen)
Fassung vom 01.02.2018
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen EMILI e.V.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Zusatz "e.V."
3. Sitz des Vereins ist Lingen (Ems) und erstreckt seine Tätigkeiten auf die Stadt
Lingen und ihre umliegende Region. Ein abweichender Verwaltungssitz ist zulässig.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Jahr der Gründung handelt es sich um
ein Rumpfgeschäftsjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein versteht sich als Musikerplattform für praktizierende und interessierte
aktive und passive Liebhaber der Rock- und Popmusik und dient der Verwirklichung
der damit verbundenen Interessen.
2. Ziel des Vereins ist es, das Kulturangebot in Lingen und Umgebung zu erweitern
und den musikalischen Nachwuchs zu fördern.
3. Der Satzungszweck wird z.B. durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Verbesserung der Proberaumsituation
• Einrichtung eines Kontaktzentrums und Kontaktforums für Musiker und
Musikinteressierte.
• Verbesserung der Auftrittsmöglichkeiten
• Workshops und Seminare
• Einrichtung einer Musikerbörse
• Aufbau eines Netzwerks aus Musikern und Bands
• Studioarbeit
• Beratung und Information
• Organisation von Musikfestivals
• Nachwuchsarbeit im Sinne von Hilfestellungen bei musikalischen Aktivitäten
• Musikalische Förderung im Bereich der Inklusion und Flüchtlingsarbeit
4. Der Verein strebt vor allem eine ständige Zusammenarbeit mit der Stadt Lingen und
dem Landkreis Emsland und deren kulturellen Institutionen an und möchte auch mit
anderen Musikerinitiativen und Vereinen, Musikpädagogen und Musikern
zusammenarbeiten und mit ihnen Kontakte pflegen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
• öffentliche Zuschüsse
• Geld- und Sachspenden
• Mitgliedsbeiträge
• sonstige Einnahmen
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können nur Volljährige und voll geschäftsfähige, natürliche
Personen sowie juristische Personen werden, die im Sinne des oben definierten
Kulturbegriffs Zweck und Ziele des Vereins fördern wollen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Diese ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber, für den
Fall seiner Aufnahme, die Satzung an.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit und ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus
Ehrenmitgliedern.
4. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen
der bestehenden Ordnung nutzen können und wollen. Aktive Mitglieder können nur
natürliche Personen sein.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht bereit oder nicht in der Lage sind, aktive
Arbeit für den Verein zu leisten. Passive Mitglieder können auch juristische
Personen sein.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag und auf Wunsch auch von allen sonstigen
Pflichten befreit.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder gemäß § 6 Punkt 4.
6. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss dem
Vorstand spätestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.
7. Den Ausschluss kann der Vorstand wegen Schädigung der Interessen oder des
Ansehens des Vereins aussprechen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene
Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit endgültig.
§ 6 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Über die Frage, in welcher Höhe die Beiträge erhoben werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Die Beiträge werden zum 01.06. eines jeden Jahres fällig.
4. Werden Beiträge trotz Anmahnung innerhalb von 4 Wochen nach Anmahnung nicht
gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage nach §3 Nr. 26a EstG beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihren durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon- und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie wird
auf Vorschlag des Vorstandes einberufen, sie sollte jedoch mindestens einmal
jährlich stattfinden.
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss vom Vorstand einberufen werden,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 10% der
aktiven Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand gefordert wird.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung
• Festsetzung der Beiträge und sonstige finanzielle Umlagen
• Entgegennahme der Kassenberichte des Vorstandes und deren Entlastung
• Wahl/Abwahl des Vorstandes
• Letzte Entscheidungsinstanz über den Ausschluss eines Mitgliedes
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher via
E-Mail, Brief oder als Bekanntmachung (Vereinshomepage, Facebook-Beitrag,
schwarzes Brett) durch den Vorstand mit Angabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung. Sie wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter).
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne die Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig.
7. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
8. Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied und jede juristische Person, die keine
Beitragsrückstände haben. Juristische Personen entsenden eine stimmberechtigte
Person. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme
vertreten.
9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
10.Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Bei der Beschlussfassung der Vereinsauflösung ist eine ¾ Mehrheit aller aktiven
Vereinsmitglieder erforderlich.
11. Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird in einem Protokoll festgehalten,
welches vom 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden nach Prüfung unterzeichnet wird.
Die Protokollführung obliegt einem Mitglied aus dem Vorstand, das bei Bedarf von
der Mitgliederversammlung bestimmt wird (Schriftführer).
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere
die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (1. und 2. Vorsitzenden) und höchstens
fünf Personen, von denen der 1. und 2. Vorstandsvorsitzende den Verein gerichtlich
und außergerichtlich vertreten. Sie können jedoch einem anderen
Vorstandsmitglied eine schriftliche Vollmacht erteilen. Über die Zahl der
Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des
Vorstandes. Sollte der Vorstand aus mehr als zwei Personen bestehen, ist ein
separater Kassenwart zu wählen. Ansonsten obliegt das Amt des Kassenwarts und
des Schriftführers dem 2. Vorstandsvorsitzenden.
3. Besteht der Vorstand aus mehr als 2 Personen, ist er beschlussfähig, wenn neben
dem 1. Vorstandsvorsitzenden noch mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Notfalls sind Beschlüsse durch
schriftliche oder fernmündliche Absprachen zulässig. Der Vorstand ist gehalten,
mehrheitlich zu beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei
dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und
von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
5. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt (Wiederwahl ist möglich).
6. Wählbar sind nur anwesende aktive Mitglieder.
7. Bei Vorstandswahlen genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und
stimmberechtigten (einschließlich der vertretenen stimmberechtigten) Mitglieder
durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt eine geheime
Abstimmung. Bei Stimmengleichheit findet eine Wiederholung der Wahl statt, bis
eine Mehrheit gefunden ist. Ergibt sich nach drei Wahlgängen keine Mehrheit, so
entscheidet das Los durch den Versammlungsleiter.
8. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied während
der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu benennen bzw. ein frei gewordenes Amt mit einem
anderen Amt zu vereinen. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, darf
ein Vorstandsmitglied in Personalunion nicht mehr als zwei Ämter bekleiden.
9. Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder abgewählt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Bei
einem Antrag auf Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder muss
gleichzeitig ein Wahlvorschlag eingereicht werden.
10.Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aller
aktiven Vereinsmitglieder aufgelöst werden.
2. Zu dieser Mitgliederversammlung muss mit ausdrücklicher Mitteilung des
Auflösungsantrags als Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Lingen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde am 01.02.2018 von der Mitgliederversammlung
verabschiedet. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichtes eingetragen wurde.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lingen.
Lingen, den 01.02.2018